Mit der Veröffentlichung von Webseiten kann man sich grundsätzlich strafbar machen, wenn die Inhalte entsprechend gestaltet sind. Die Inhalte, die auf Webseiten veröffentlicht werden, unterliegen als Äußerungen strafrechtlich grundsätzlich denselben Regelungen, wie wenn sie in gedruckter Form veröffentlicht werden. Ob ein Aufruf zu einer Straftat auf einer Webseite oder in herkömmlichen Printmedien (Flugblätter, Plakate, Zeitungen etc.) veröffentlicht wird, spielt im Hinblick auf die Strafbarkeit keine Rolle. Allenfalls die Ermittlung und Verfolgung der Täter kann bei Webseiten für die Strafverfolgungsbehörden schwieriger sein.

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