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Kooperation Grundschule - weiterführende Schulen

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.

Datenschutzrechtliche Fragen

Am 7.12.2011 hat der Landtag die Änderung des Schulgesetzes zur Grundschulempfehlung (GSE) verabschiedet (GBI. S. 550). Dementsprechend wurde mit ArtikelVO vom 8.12.2011 (GBI. S. 562) die AufnahmeVO geändert. Die entsprechende VwV ist zum Schuljahr 12/13 in Kraft getreten.

Auch zukünftig wird die Grundschule eine Grundschulempfehlung erteilen (§ 1 Aufnahmeverordnung). Die Entscheidung über die auf der Grundschule aufbauende Schulart treffen die Erziehungsberechtigten (§§ 5, 88 SchG). Diese elterliche Entscheidung ist für die aufnehmende Schule und die Schulverwaltung rechtsverbindlich und kann unabhängig von der Grundschulempfehlung erfolgen (VwV Aufnahmeverfahren für die auf der Grundschule aufbauenden Schularten).

Aufnahme- und Auswahlentscheidung

Erziehungsberechtigte sind nach der VwV nicht verpflichtet, die Grundschulempfehlung sowie Zeugnisse und Halbjahresinformationen bei der aufnehmenden Schule vorzulegen. Für die aufnehmende Schule sind diese Unterlagen für die Entscheidung der Aufnahme eines Schülers nicht mehr aufgabenerforderlich. Deshalb dürfen von den Erziehungsberechtigten auch keine entsprechenden Informationen mittels eines Aufnahmeformulars abgefragt werden.

Hiervon unberührt bleiben die schulrechtlich durch Verordnung oder Schulversuchsregelungen auf der Grundlage des Schulgesetzes erfolgten Festlegungen (III., 4.1 VwV).

Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 10.09.2009 (9 S 1950/09) - bezogen auf die bisher geltende Rechtslage - festgestellt, dass eine weiterführende Schule für den Fall, dass die Aufnahmeanträge  die Kapazitäten übersteigen, sich für ihre Auswahlentscheidung nicht an der Eignung des Schülers (etwa Eingangsnote)  ausrichten darf. Bezogen auf die nunmehr geltende Rechtslage darf eine weiterführende  Schule unter Zugrundelegung der vorgenannten VGH-Rechtsprechung weder die Grundschulempfehlung noch anderweitige Leistungsbewertungen bei der Aufnahmeentscheidung als Kriterium heranziehen.

Damit ist die Kenntnis der Grundschulempfehlung, Halbjahresinformation und Zeugnisse weder für die Auswahl- noch für die Aufnahmeentscheidung der weiterführenden  Schule erforderlich und somit im datenschutzrechtlichen Sinne eine Erhebung durch die Schule unzulässig.

Die Vorlage der GSE ist auch unter pädagogischen Gesichtspunkten nicht erforderlich. Hinweise auf besondere Förderbedürftigkeit können aus dem Gespräch mit den Eltern gewonnen werden. Weitere Erkenntnisse zum individuellen Förderbedarf können die Mitarbeit und Motivation der Schülerinnen und Schüler in den ersten Unterrichtswochen, Lernstandsanalysen, die mündlichen Leistungen und selbstverständlich auch die ersten schriftlichen Arbeiten am Beginn von Klasse 5 aufzeigen.

Falls bei einzelnen Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens sowie in Mathematik die besonderen Fördermaßnahmen in Klasse 5 fortgesetzt werden sollen, teilt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der Grundschule mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten dies der aufnehmenden Schule formlos auf einem gesonderten Blatt mit (III., 4.4 VwV).

Kooperation Grundschule und weiterführende Schule

Anlässlich der regelmäßig durchgeführten  Kooperationstreffen zwischen Lehrkräften der Grundschule und der weiterführenden  Schulen können datenschutzrechtliche Problemstellungen auftreten, wenn über die allgemein pädagogischen  Übergangsfragen  hinaus konkrete Erfahrungen mit einzelnen Klassen, Schülergruppen  oder Schülern zur Sprache kommen.

Wenn Lehrkräfte der weiterführenden Schule den Grundschullehrkräften über die schulische Entwicklung einzelner früherer Grundschüler berichten, ist dies datenschutzrechtlich als eine Übermittlung personenbezogener Daten zu werten. Dies gilt nicht nur bei namentlicher Nennung des Schülers, sondern auch dann, wenn die Angaben einem bestimmten Schüler zweifelsfrei zuordenbar sind.

Eine Übermittlung ist nach § 16 Abs. 1 LDSG nur dann als zulässig anzusehen, wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle (der weiterführenden Schule) oder der Stelle, an die die Daten übermittelt werden (der Grundschule), erforderlich ist. Eine Aufgabenerforderlichkeit ist für keine der beteiligten Schulen ersichtlich.

Ein bloßes - durchaus verständliches - Interesse der Grundschule, ob bezüglich eines einzelnen ehemaligen Grundschülers sich die mit der Grundschulempfehlung manifestierte Prognose als zutreffend oder unzutreffend erwiesen hat, ist keine Begründung für die datenschutzrechtliche "Erforderlichkeit". Entsprechende Aussagen müssen also so gemacht werden, dass keine individuelle Zuordnung möglich ist.

In Ermangelung einer jeweiligen Aufgabenerforderlichkeit ist somit gespiegelt an den datenschutzrechtlichen Anforderungen eine Übermittlung von Schülerdaten im Rahmen der Kooperationsgespräche als nicht zulässig anzusehen.

Schreiben des Kultusministeriums vom Frühjahr 2013: Herunterladen [pdf] [371 KB]

(Stand Oktober 2016)

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