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Personenbeziehbarkeit der Daten in der Schließanlage

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.

Sofern in der Verwaltungssoftware zu den ausgegebenen Schlüsseln auch die Namen der jeweiligen Schlüsselinhaber  gespeichert werden (Stammdatenverwaltung, angenommener Regelfall), werden mittels der Schließanlage personenbezogene Daten i.S. von § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) verarbeitet.

Die Ereignisprotokollierung des Zylinders und die ggf. in der Speichereinheit des Schlüssels abgelegten Protokolle sind durch die mögliche Verknüpfung von Personen-Stammdaten und eindeutiger Schlüssel-ID personenbeziehbar.

Damit stellt sich die Frage nach der datenschutzrechtlichen Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten oder, in der Terminologie des Datenschutzrechts ausgedrückt, nach der verantwortlichen Stelle i.S. von § 3 Abs. 3 LDSG.

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