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Biologie

Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht:
Aspekte für den NwT-Unterricht aus dem Fachbereich Biologie
Mit praktischen Übungen

Handlungsbereiche
Hinweise
Richtlinien
Umgang mit Lebewesen
  • Tiere
  • Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen, die Krankheiten übertragen oder Vergiftungen auslösen, dürfen nicht eingesetzt werden
  • Hinweis auf Allergien, evtl. Schutzhandschuhe tragen

Hinweise auf sachgerechten Umgang:

  • GUV–SI 8070, I – 9.1, S.49; II – 2.1, S.62;
  • Pflanzen, Pilze
  • GUV–SI 8070, I – 9.3, S.49; II – 2.2, S.62;
  • Mikroorganismen
  • Arbeiten mit Mikroorganismen nur nach Rücksprache mit Fachmann
  • kein Arbeiten mit pathogenen oder giftigen Mikroorganismen (auf Mikroorganismen der Risikogruppe 1 beschränken)
  • gentechnische Arbeiten sind in NwT nicht vorgesehen
  • Hinweis auf Allergien, evtl. Schutzhandschuhe tragen
  • GUV–SI 8070, I – 9.4, S.49-51; II- 2.3,
    S. 63;
Untersuchungen am Mensch
  • elektrische Messungen am Körper
  • (EKG, EEG, EMG)
  • Zahnabdruck,
    Gipsverbände
  • Versuche an Schülern dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine Schädigung des Organismus ausgeschlossen ist und die hygienischen Erfordernisse gewährleistet sind.
  • Bei Abnahme elektrophysiologischer Signale (EKG, EEG) dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die der Medizingeräteverordnung entsprechen oder vollständig vom Stromnetz getrennt betrieben werden und an denen keine berührungsgefährlichen Spannungen auftreten können.
  • Versuche mit berührungsgefährlichen Spannungen an Schülern sind verboten.
  • GUV–SI 8070, I – 2.11, S. 10
Umgang mit Laborgeräten, Lebensmitteln, Hygiene
  • Umgang mit Präparier-
    besteck
  • Schüler auf Verletzung und Infektionsgefahr beim Arbeiten mit Präparierbesteck hinweisen
  • praktische Übungen:
    • Blattquerschnitte herstellen,
    • Arbeiten mit Säugetierorganen
      (problematisch, bei Mikroorganismen der Risikogruppe 2, z.B. Hepatits E, gelten die weitergehenden Anforderungen der Biostoffverordnung bzw. ist die TRBA 100 anzuwenden).
  • GUV–SI 8070, II – 2.2, S.62;


  • GUV–SI 8070, III - 18.3, S. 244
  • Pipetten
  • Anwendung der Pipettierhilfen
  • Nicht mit dem Mund pipettieren
  • Produktion und Verzehr von Lebensmitteln
  • Geräte und Materialien, die in der Lebensmittelverarbeitung eingesetzt werden, dürfen nicht für andere Versuche eingesetzt werden; es empfiehlt sich diese getrennt aufzubewahren.
  • GUV–SI 8070, II – 6.1, S.78-80
  • Umgang mit Hygiene und Sauberkeit
  • steriles und sauberes Arbeiten als Selbstschutz hinweisen
  • GUV–SI 8070, II – 6.1, S.78-80
  • GUV–SI 8070, II – 2, S.62-63;
  • Vererbungsfragen
  • Sexualität
  • Hormone
Nur nach Rücksprache mit dem Biologiekollegen  
Negativliste
  • Versuche mit gentechnisch veränderten Bakterien
  • Versuche mit pathogenen oder giftigen Mikroorganismen
   
  • Arbeiten mit Nervengewebe (auch Augen) von Rindern
 
  • Brief des Ministeriums Ländlicher Raum
  • Abnahme von Blut bei Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften
  • Blutentnahme ist nicht erlaubt; von Ausnahmen ist hier dringend abzuraten, d.h. es sind aufwändige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich.
  • GUV–SI 8070, I – 2.11, S. 4
  • BioStoffV § 15, Anhang IV;