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Urheberrechtliche Rahmenbedingungen (Stand Januar 2019)

Einer Rechteeinholung bedarf es nicht, wenn das zur Aufführung kommende Stück gemeinfrei ist, d. h. der urheberrechtliche Schutz abgelaufen ist. Die Schutzdauer beträgt gemäß §§ 64, 69 Urheberrechtsgesetz (UrhG) die Lebenszeit des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod, wobei die Frist mit dem Anfang des auf das Todesdatum folgenden Kalenderjahrs beginnt.

Für die öffentliche Wiedergabe von nicht gemeinfreien Werken und für öffentliche Schultheateraufführungen nicht gemeinfreier Werke trifft § 60a in Verbindung mit § 60h Abs. 2 Ziff. 1 des UrhG wichtige Regelungen:

Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz:

§ 60a Unterricht und Lehre
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

  1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
  2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
  3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.
(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

  1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
  2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
  3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.
(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

§ 60h Abs. 2 Ziff. 1 UrhG Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen

(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. (…)
(2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Abs. 1 vergütungsfrei:

  1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Abs. 1 Ziff. 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung, (…)

Aufgrund dieser Regelungen ist es nunmehr möglich, bis zu 15 % eines Theaterstücks oder ein Theaterstück mit einer Spieldauer von maximal 5 Minuten zur Veranschaulichung des Unterrichts und zur Präsentation von Lernergebnissen ohne Einwilligung des Berechtigten und ohne Vergütung öffentlich aufzuführen. Das Theaterstück muss im Unterricht verwendet worden sein, und die öffentliche Aufführung muss zur Präsentation der Lernergebnisse dienen.
Darüber hinaus gehende Nutzungen sind als öffentliche bühnenmäßige Darstellungen nach § 52 Abs. 3 UrhG nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Eine öffentliche bühnenmäßige Darstellung liegt vor, wenn das Werk durch ein für Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel dargeboten wird.
Schultheateraufführungen von Werken im Umfang von mehr als 15 % können somit als bühnenmäßige Aufführungen nur nach vorheriger Zustimmung der Rechteinhaber öffentlich stattfinden. Im Regelfall stimmen die Rechteinhaber einer Aufführung zu, wenn als Gegenleistung eine entsprechende Vergütung entrichtet wird und das Werk vom Urheber für Schulaufführungen freigegeben ist.

Für die Einstellung von urheberrechtlich geschützten Materialien auf Lernplattformen sowie für die Regelungen, in welchem Umfang Schulen aus urheberrechtlich geschützten Materialien Kopien fertigen können, haben die Bundesländer mit den Verwertungsgesellschaften sog. Gesamtverträge zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 a UrhG alte Fassung (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) sowie zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG alte Fassung (Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) abgeschlossen, die im Hinblick auf das Inkrafttreten des Urheberrechtswissensgesellschaftsgesetzes ergänzt wurden.
Anders als im Bereich der Lernplattformen und bei den Kopierregelungen an Schulen ist ein Abschluss von Gesamtverträgen mit Verwertungsgesellschaften im Rahmen des § 52 Abs. 3 UrhG für Schultheateraufführungen nicht möglich, da dort keine sog. Verwertungsgesellschaftenpflichtigkeit besteht.

Da es im Bereich der Schultheateraufführungen somit keine pauschalen Regelungen zur Abgeltung von Aufführungsgebühren gibt, sind die Rechte bei öffentlichen bühnenmäßigen Darbietungen jeweils einzeln mit den Verlagen auszuhandeln.

Bezüglich des Begriffs Öffentlichkeit liegt im Bereich musikalischer und bühnenmäßiger Darbietungen die gleiche Definition zugrunde. Das Verständnis des Begriffs „öffentlich“ leitet sich her aus § 15 Abs. 3 UrhG.

Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz:

§ 15 Allgemeines
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

In anderen Worten: Eine "Öffentlichkeit" im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG ist dann gegeben, wenn Personen im Publikum weder durch persönliche Beziehungen untereinander noch durch persönliche Beziehungen zum Verwerter des Werks verbunden sind. Soll ein Theaterstück einem breiten Publikum präsentiert werden, ist davon auszugehen, dass nicht alle Personen durch persönliche Beziehungen verbunden sind. Es handelt sich deshalb um eine öffentliche bühnenmäßige Darstellung i. S. des § 52 Abs. 3 UrhG, für die vorab zwingend eine Einwilligung des Rechteinhabers einzuholen ist.

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