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Operatoren 2016

Bildungsplan 2016 Geographie

 4. Operatoren

Die gesellschaftswissenschaftlichen Fächer Gemeinschaftskunde, Geographie, Geschichte und Wirtschaft verwenden einen gemeinsamen Operatorenkatalog.

In den Standards für inhaltsbezogene Kompetenzen werden Operatoren (handlungsleitende Verben) verwendet. Diese sind in der nachstehenden Liste aufgeführt.

Standards legen mittels der Kombination eines Inhalts mit einem Operator fest, welches Anforderungsniveau die Schülerinnen und Schüler erreichen müssen.

Die Operatoren werden nach drei Anforderungsbereichen gegliedert:

  • Anforderungsbereich I : umfasst das Wiedergeben und Beschreiben von Inhalten und Materialien (Reproduktionsleistungen).
  • Anforderungsbereich II : umfasst das selbstständige Erklären, Bearbeiten und Ordnen bekannter Sachverhalte sowie das angemessene Anwenden gelernter Inhalte und Methoden auf andere Sachverhalte (Reorganisations- und Transferleistungen).
  • Anforderungsbereich III : umfasst den reflexiven Umgang mit neuen Problemstellungen, eingesetzten Methoden und gewonnenen Erkenntnissen, um zu Begründungen, Urteilen und Handlungsoptionen zu gelangen (Reflexion und Problemlösung).

Die Anforderungsbereiche sind in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen, demzufolge schließt der Anforderungsbereich III die Anforderungsbereiche I und II, der Anforderungsbereich II den Anforderungsbereich I ein.

Die Anwendung der Operatoren kann sowohl mit als auch ohne Materialvorgabe erfolgen. Sollte ein Operator nur mit oder nur ohne Materialvorgabe angewendet werden, wird dies in der Definition des Operators explizit angeführt.

Operatoren

Beschreibung

AFB

analysieren

Materialien oder Sachverhalte systematisch untersuchen und auswerten

II

begründen

Aussagen (zum Beispiel eine Behauptung, eine Position) durch Argumente stützen, die durch Beispiele oder andere Belege untermauert werden

II

beschreiben

Sachverhalte schlüssig wiedergeben

I

beurteilen

Aussagen, Vorschläge oder Maßnahmen untersuchen, die dabei zugrunde gelegten Kriterien benennen und ein begründetes Sachurteil formulieren

III

bewerten

Aussagen, Vorschläge oder Maßnahmen beurteilen, ein begründetes Werturteil formulieren und die dabei zugrunde gelegten Wertmaßstäbe offenlegen

III

bezeichnen

Sachverhalte (insbesondere bei nichtlinearen Texten wie zum Beispiel Tabellen, Schaubildern, Diagrammen oder Karten) begrifflich präzise formulieren.

I

charakterisieren

Sachverhalte mit ihren typischen Merkmalen und in Ihren Grundzügen bestimmen

II

darstellen

Sachverhalte strukturiert und zusammenhängend verdeutlichen

II

ein-, zuordnen

Sachverhalte schlüssig in einen vorgegebenen Zusammenhang stellen

II

entwickeln

zu einer vorgegebenen oder selbst entworfenen Problemstellung einen begründeten Lösungsvorschlag entwerfen

III

erklären

Sachverhalte schlüssig aus Kenntnissen in einen Zusammenhang stellen (zum Beispiel Theorie, Modell, Gesetz, Regel, Funktions-, Entwicklungs- und/oder Kausalzusammenhang)

II

erläutern

Sachverhalte mit Beispielen oder Belegen veranschaulichen

II

erörtern

zu einer vorgegebenen These oder Problemstellung durch Abwägen von Pro- und Contra-Argumenten ein begründetes Ergebnis formulieren

III

erstellen

Sachverhalte (insbesondere in grafischer Form) unter Verwendung fachsprachlicher Begriffe strukturiert aufzeigen

II

gestalten

zu einer vorgegebenen oder selbst entworfenen Problemstellung ein Produkt rollen- beziehungsweise adressatenorientiert herstellen

III

herausarbeiten

Sachverhalte unter bestimmten Gesichtspunkten aus vorgegebenem Material entnehmen, wiedergeben und/oder gegebenenfalls berechnen

II

nennen

Sachverhalte in knapper Form anführen

I

überprüfen

Aussagen, Vorschläge oder Maßnahmen an Sachverhalten auf ihre sachliche Richtigkeit hin untersuchen und ein begründetes Ergebnis formulieren

III

vergleichen

Vergleichskriterien festlegen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede gewichtend einander gegenüberstellen sowie ein Ergebnis formulieren

II

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Operatoren 2016: Herunterladen [docx] [403 KB]