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Checkliste: Video-/Foto-/Tonaufnahmen, auf denen Schülerinnen und Schülern zu sehen/hören sind (Stand November 2020)

(Aufzeichnung personenbezogener Daten)

Checkliste

...

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Fußnoten:

[1]

  • Die Notengebung in einem Fach kann nicht von davon abhängig sein oder davon abhängig gemacht werden, ob ein Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte die Einwilligung zu Videoaufnahmen erteilt.
  • Die Kriterien für die Notengebung müssen für alle SuS in gleicher Weise gelten.
  • Videoaufnahmen zum Zwecke der Leistungsmessung sind nicht notwendig und daher auch rechtlich nicht zulässig.
    • Auch in anderen Bereichen der Leistungsmessung sind nicht wiederholbare und nicht akribisch dokumentierte Leistungen die Grundlage.
    • erhebliche Verschärfung der Prüfungssituationen für die Schüler
    • kein Mehr an Gerechtigkeit
    Videoaufnahmen von Schülerinnen und Schülern dürfen nur zur pädagogischen Beratung und Begleitung der Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden, aber nicht zu Beurteilungszwecken.
    Ausnahme:
    Sofern eine Leistungsbeurteilung mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen vorgesehen ist, muss strikt beachtet werden, dass dies nur dann zulässig ist, wenn die Aufzeichnung selbst (z.B. Kameratechnik), nicht der Inhalt der Aufzeichnung selbst (z.B. Sportübung) die zu bewertende Schülerleistung ist. So darf beispielsweise weder ein Vortrag einer Schülerin oder eines Schülers noch eine Sportübung anhand einer Aufzeichnung bewertet werden. Jedoch darf z. B. die Schnitttechnik oder Kameraführung bewertet werden.

  • Übrigens: die Einholung einer Einwilligung, um eine Leistungsbeurteilung dennoch durchführen zu können, ist unzulässig.

 

[2]

Schülerinnen und Schüler

  • Auf ein Gerät der Schule hat die Lehrkraft – bei entsprechenden Nutzungsbedingungen – Zugriff und kann im Missbrauchsfall Daten löschen, einen Browserverlauf ansehen oder gar die weitere Nutzung des Geräts verbieten. Dies ist bei einem Gerät, das sich im Eigentum des Schülers befindet, nicht möglich. Die Lehrkraft kann jederzeit ein Tablet, das sich im Eigentum der Schule befindet, kontrollieren. Browser- und App-Verlauf dürfen nicht gelöscht werden.
  • Die Aufnahmen dürfen nur innerhalb des Unterrichts genutzt werden.
  • Aufnahmen, die im Unterricht gemacht wurden, dürfen grundsätzlich nicht Dritten gezeigt, an Dritte weitergegeben oder im Internet veröffentlicht werden.

Außerhalb des Unterrichts kann für Hausaufgaben ein Nutzungsrecht für das Gerät gewährt werden. Die Entscheidung darüber und welche Dienste genutzt werden können, trifft die Lehrkraft.

 

[3]

Auch mit einer von den Betroffenen eingeholten Einwilligung ist von der Nutzung von privaten Schülergeräten abzusehen, weil auch in einem solchen Fall die Schule ihre datenschutzrechtliche Verpflichtung, u.a. technisch-organisatorische Datenschutzmaßnahmen zu ergreifen, nicht erfüllen kann.

 

[4]

Einwilligung: s. https://lehrerfortbildung-bw.de/st_recht/form/page/

 

[5]

s. Formular zur Anlage 1 der VwV Datenschutz an Schulen (https://it.kultus-bw.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Dienststellen/it.kultus-bw/Datenschutz%20an%20Schulen%20nach%20neuer%20EU%20DSGVO/dl-rechtsgrundlagen/VwV-Datenschutz-Formular-zur-Anlage-1.docx?attachment=true
https://lehrerfortbildung-bw.de/st_recht/daten/faq_ds/#1)

 

[6]

  • Die Württembergische Gemeindeversicherung (WGV) und der Badische Gemeindeversicherungsverband (BGV) können keine Elektronikversicherung anbieten, mit der auch in der Schule eingesetzte eigene Tablets der Schüler und der Lehrkräfte gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch Diebstahl in der Schule, auf dem Schulweg und zu Hause beim Schüler versichert werden können.
  • Gründe: schwierige Abgrenzung zwischen schulischer und privaten Nutzung; Aufwand für Listenführung und grundsätzlich keine Versicherung von gebrauchten Geräten.
  • Private Tablet-/Smartphoneversicherung (z. B. Online-Versicherung „Schutzklick“ bei Tablets mit Geräteneupreis bis zu 500 € für 50 € im Jahr Versicherungsprämie; evtl. Rabatte für Schulen?).
  • Es kann im Einzelfall kann geprüft werden, ob die in der freiwilligen Schüler-Zusatzversicherung enthaltene Sachschadensversicherung Schäden bei Mobile Devices von Schülern abdeckt. Nach den Versicherungsbedingungen fallen unter den Versicherungsschutz nur mitgeführte Gegenstände von Schülern, welche dem Schulgebrauch bzw. dem Unterrichtszweck dienen. Ausnahmsweise können nach Nr. 5.2.2.2 der Versicherungsbedingungen (siehe Anlage) von Schülern mitgebrachte Smartphones mitversichert sein, wenn diese auf Anweisung der Schule in den Unterricht mitgebracht werden.
    Der Versicherungsbetrag ist auf eine Obergrenze von 300 Euro begrenzt.

 (Stand: November 2020)

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