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Datenerhebung in Anmelde-/Bewerbungsformularen

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.

Bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Schule werden in der Regel mittels eines Aufnahmeformulars personenbezogene Daten erhoben.

Das Kultusministerium hat darauf hingewiesen, dass bei Bewerbungen bzw. Aufnahmegesuchen, bei denen die Schule erst darüber entscheidet, ob der Schüler aufgenommen wird, Daten zum Migrationshintergrund und zum Sprachgebrauch nicht erhoben werden dürfen.

Das Erheben personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern zum Zwecke einer Auswahl- bzw. Aufnahmeentscheidung ist datenschutzrechtlich grundsätzlich nur zulässig, wenn für die Schule aufgabenerforderlich (§ 13 LDSG).

Für die Entscheidung über ein Aufnahmegesuch einer Schülerin oder eines Schülers  ist die Kenntnis des Migrationshintergrunds und des Sprachgebrauchs nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass die Verarbeitung von Daten zum Migrationshintergrund und Sprachgebrauch datenschutzrechtlich als Daten der besonderen Art zu qualifizieren sind und somit den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 33 Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) unterliegen.

Demnach wäre eine Erhebung nur dann zulässig, wenn entweder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsähe oder die Erziehungsberechtigen ausdrücklich einwilligen.

Eine besondere Rechtsvorschrift ist nicht erkennbar und in Ermangelung einer Aufgabenerforderlichkeit ist eine Verarbeitung auch nicht auf der Grundlage einer Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten möglich.

Somit ist eine Erhebung von Daten zum Migrationshintergrund und Sprachgebrauch für das Bewerbungsverfahren nicht zulässig.

Dies gilt auch für die religiöse oder weltanschauliche Überzeugung eines Schülers. Erst nach einer positiven Auswahlentscheidung, wenn ein Schülerstatus an der Schule begründet wurde, ist die Erhebung von Daten zum Migrationshintergrund und der religiösen und weltanschaulichen Überzeugung als zulässig und aufgabenerforderlich anzusehen.

Diese Daten dürfen mit Bezug auf § 115 Schulgesetz (SchG) in Verbindung mit  der Anlage 1 zu § 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Datenverarbeitung für statistische Erhebungen und schulübergreifende Verwaltungszwecke an Schulen erhoben und für statistische Zwecken weiter verarbeitet werden.

Zusammenfassung:

Für eine Auswahlentscheidung zur Aufnahme in eine Schule ist die Erhebung von Angaben zum Migrationshintergrund, Sprachgebrauch und der religiösen und weltanschaulichen Überzeugung eines Schülers nicht erforderlich. Eine besondere Rechtsvorschrift i.S. von § 33 LDSG ist nicht erkennbar, so dass eine Erhebung als unzulässig anzusehen ist. Ist der Schülerstatus begründet, können entsprechende Daten seitens der Schule zu statistischen Zwecken erhoben und weiter verarbeitet werden.

RP-Stuttgart: Datenerhebung in Anmelde-/Bewerbungsformularen allgemein bildender und beruflicher Schulen: Herunterladen [pdf] [74 KB]

(Stand April 2014)

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