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Video-/Foto-/Tonaufnahmen zur Gestaltung des Unterrichts, auf denen Schülerinnen und Schüler zu sehen/hören sind

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.

Stand Februar 2026

Gerät im Eigentum der Lehrkraft

Aufnahmen erlaubt?

Ja, wenn die Lehrkraft selbst aufzeichnet und die Aufzeichnung nicht zur Leistungsfeststellung herangezogen wird.1

SuS: nur mit Erlaubnis der Lehrkraft.

Voraussetzung: zur Erfüllung des Erziehung- und Bildungsauftrages erforderlich

Löschen

zum frühest möglichen Zeitpunkt

Einwilligung

  • keine Einwilligung notwendig, falls zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages

  • Leistungsfeststellung nur, wenn die Art der Aufzeichnung (z.B. Kameratechnik), nicht der Inhalt der Aufzeichnung selbst (z.B. Sportübung) die zu bewertende Schülerleistung ist.

    (§ 115 Abs. 3a SchG)1

Weitergabe

  • nur mit Einwilligung aller Betroffenen (SuS bzw. Erziehungsberechtigte)
  • Falls eine Veröffentlichung geplant ist, wird eine speziell auf den erweiterten Zweck ausgedehnte Einwilligung vor Anfertigen der Video-/Foto-/Tonaufnahmen erforderlich. Sie gilt in jedem Fall nur bis zum Ende des Schulbesuchs.

Hinweis

  • Schülern steht ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 EU-DSGVO zu, weil keine Pflicht der Schule besteht, solche Aufzeichnungen anzufertigen. SuS dürfen nicht zu Aufnahmen von sich gezwungen werden
  • Sämtliche Aufnahmen sind durch geeignete technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen (insbes. Zugriffsberechtigung, Verschlüsselung auf mobilen Geräten usw.) gegen jeglichen unbefugten Zugriff zu schützen. Keine automatische Synchronisation dieser Aufnahmen in Clouds.

Die Einholung einer Einwilligung, um eine Leistungsbeurteilung dennoch durchführen zu können, ist unzulässig.

Die Genehmigung der Schulleitung für die Nutzung des Privatgeräts muss vorliegen.2

Haftung bei Schäden

Schadensersatz für die Lehrkraft bei Dienstunfällen nur, sofern diese einer „plötzlichen äußeren Einwirkung“ ausgesetzt war. (gemäß §80 LBG)

 

Fußnoten:

 

1

  • Die Notengebung in einem Fach kann nicht von davon abhängig sein oder davon abhängig gemacht werden, ob ein Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte die Einwilligung zu Videoaufnahmen erteilt.
  • Die Kriterien für die Notengebung müssen für alle SuS in gleicher Weise gelten.
  • Videoaufnahmen zum Zwecke der Leistungsmessung sind nicht notwendig und daher auch rechtlich nicht zulässig.

    • Auch in anderen Bereichen der Leistungsmessung sind nicht wiederholbare und nicht akribisch dokumentierte Leistungen die Grundlage.
    • erhebliche Verschärfung der Prüfungssituationen für die Schüler
    • kein Mehr an Gerechtigkeit

    Videoaufnahmen von Schülerinnen und Schülern dürfen nur zur pädagogischen Beratung und Begleitung der Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden, aber nicht zu Beurteilungszwecken. Ausnahme:

    Sofern eine Leistungsbeurteilung mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen vorgesehen ist, muss strikt beachtet werden, dass dies nur dann zulässig ist, wenn die Aufzeichnung selbst (z.B. Kameratechnik), nicht der Inhalt der Aufzeichnung selbst (z.B. Sportübung) die zu bewertende Schülerleistung ist. So darf beispielsweise weder ein Vortrag einer Schülerin oder eines Schülers noch eine Sportübung anhand einer Aufzeichnung bewertet werden. Jedoch darf z.B. die Schnitttechnik oder Kameraführung bewertet werden.

  • Übrigens: die Einholung einer Einwilligung, um eine Leistungsbeurteilung dennoch durchführen zu können, ist unzulässig

2 siehe Formular zur Anlage 1 der VwV Datenschutz an Schulen

Checkliste (nicht barrierefrei): Herunterladen [pdf][248 KB]