Video-/Foto-/Tonaufnahmen zur Gestaltung des Unterrichts, auf denen Schülerinnen und Schüler zu sehen/hören sind
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.
Stand Februar 2026
Gerät im Eigentum des Schulträgers (Besitzer/in: Schüler/in oder Lehrkraft)
Aufnahmen erlaubt?
Ja, wenn die Lehrkraft selbst aufzeichnet und die Aufzeichnung nicht zur Leistungsfeststellung herangezogen wird.1
SuS: nur mit Erlaubnis der Lehrkraft.2
Voraussetzung: zur Erfüllung des Erziehung- und Bildungsauftrages erforderlich
Löschen
zum frühest möglichen Zeitpunkt
Einwilligung
keine Einwilligung notwendig, falls zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages
Leistungsfeststellung nur, wenn die Art der Aufzeichnung (z.B. Kameratechnik), nicht der Inhalt der Aufzeichnung selbst (z.B. Sportübung) die zu bewertende Schülerleistung ist.
Weitergabe
- nur mit Einwilligung aller Betroffenen (SuS bzw. Erziehungsberechtigte)
- Falls eine Veröffentlichung geplant ist, wird eine speziell auf den erweiterten Zweck ausgedehnte Einwilligung vor Anfertigen der Video-/Foto-/Tonaufnahmen erforderlich. Sie gilt in jedem Fall nur bis zum Ende des Schulbesuchs.
Hinweis
- Schülern steht ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 EU-DSGVO zu, weil keine Pflicht der Schule besteht, solche Aufzeichnungen anzufertigen. SuS dürfen nicht zu Aufnahmen von sich gezwungen werden
- Sämtliche Aufnahmen sind durch geeignete technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen (insbes. Zugriffsberechtigung, Verschlüsselung auf mobilen Geräten usw.) gegen jeglichen unbefugten Zugriff zu schützen. Keine automatische Synchronisation dieser Aufnahmen in Clouds.
Die Einholung einer Einwilligung, um eine Leistungsbeurteilung dennoch durchführen zu können, ist unzulässig.
Haftung bei Schäden3
Schadenersatz bei Beschädigung durch Schüler evtl. durch freiwillige Schüler-Zusatzversicherung.
Schadensersatz gegenüber dem Schulträger bei Verlust oder Beschädigung durch die Lehrkraft nur, sofern diese den Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat.
Fußnoten:
- Die Notengebung in einem Fach kann nicht von davon abhängig sein oder davon abhängig gemacht werden, ob ein Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte die Einwilligung zu Videoaufnahmen erteilt.
- Die Kriterien für die Notengebung müssen für alle SuS in gleicher Weise gelten.
-
Videoaufnahmen zum Zwecke der Leistungsmessung sind nicht notwendig und daher auch rechtlich nicht zulässig.
- Auch in anderen Bereichen der Leistungsmessung sind nicht wiederholbare und nicht akribisch dokumentierte Leistungen die Grundlage.
- erhebliche Verschärfung der Prüfungssituationen für die Schüler
- kein Mehr an Gerechtigkeit
Videoaufnahmen von Schülerinnen und Schülern dürfen nur zur pädagogischen Beratung und Begleitung der Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden, aber nicht zu Beurteilungszwecken. Ausnahme:
Sofern eine Leistungsbeurteilung mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen vorgesehen ist, muss strikt beachtet werden, dass dies nur dann zulässig ist, wenn die Aufzeichnung selbst (z.B. Kameratechnik), nicht der Inhalt der Aufzeichnung selbst (z.B. Sportübung) die zu bewertende Schülerleistung ist. So darf beispielsweise weder ein Vortrag einer Schülerin oder eines Schülers noch eine Sportübung anhand einer Aufzeichnung bewertet werden. Jedoch darf z.B. die Schnitttechnik oder Kameraführung bewertet werden.
- Übrigens: die Einholung einer Einwilligung, um eine Leistungsbeurteilung dennoch durchführen zu können, ist unzulässig
Schülerinnen und Schüler
- Auf ein Gerät der Schule hat die Lehrkraft – bei entsprechenden Nutzungsbedingungen – Zugriff und kann im Missbrauchsfall Daten löschen, einen Browserverlauf ansehen oder gar die weitere Nutzung des Geräts verbieten. Dies ist bei einem Gerät, das sich im Eigentum des Schülers befindet, nicht möglich. Die Lehrkraft kann jederzeit ein Tablet, das sich im Eigentum der Schule befindet, kontrollieren. Browser- und App-Verlauf dürfen nicht gelöscht werden.
- Die Aufnahmen dürfen nur innerhalb des Unterrichts genutzt werden.
- Aufnahmen, die im Unterricht gemacht wurden, dürfen grundsätzlich nicht Dritten gezeigt, an Dritte weitergegeben oder im Internet veröffentlicht werden.
- Die Württembergische Gemeindeversicherung (WGV) und der Badische Gemeindeversicherungsverband (BGV) können keine Elektronikversicherung anbieten, mit der auch in der Schule eingesetzte eigene Tablets der Schüler und der Lehrkräfte gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch Diebstahl in der Schule, auf dem Schulweg und zu Hause beim Schüler versichert werden können.
- Gründe: schwierige Abgrenzung zwischen schulischer und privater Nutzung; Aufwand für Listenführung und grundsätzlich keine Versicherung von gebrauchten Geräten.
- Private Tablet-/Smartphoneversicherung (z.B. Online-Versicherung „Schutzklick“ bei Tablets mit Geräteneupreis bis zu 500 € für 50 € im Jahr Versicherungsprämie; evtl. Rabatte für Schulen?).
- Es kann im Einzelfall geprüft werden, ob die in der freiwilligen Schüler-Zusatzversicherung enthaltene Sachschadensversicherung Schäden bei Mobile Devices von Schülern abdeckt. Nach den Versicherungsbedingungen fallen unter den Versicherungsschutz nur mitgeführte Gegenstände von Schülern, welche dem Schulgebrauch bzw. dem Unterrichtszweck dienen. Ausnahmsweise können nach Nr. 5.2.2.2 der Versicherungsbedingungen (siehe Anlage) von Schülern mitgebrachte Smartphones mitversichert sein, wenn diese auf Anweisung der Schule in den Unterricht mitgebracht werden. Der Versicherungsbetrag ist auf eine Obergrenze von 300 Euro begrenzt.
Außerhalb des Unterrichts kann für Hausaufgaben ein Nutzungsrecht für das Gerät gewährt werden. Die Entscheidung darüber und welche Dienste genutzt werden können, trifft die Lehrkraft.
Checkliste (nicht barrierefrei): Herunterladen [pdf][248 KB]