Video-/Foto-/Tonaufnahmen zur Gestaltung des Unterrichts, auf denen Schülerinnen und Schüler zu sehen/hören sind
Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.
Stand Februar 2026
Gerät im Eigentum der Schülerin/des Schülers – BYOD (=Bring your own device)
Aufnahmen erlaubt?
Nein, nur von sich selbst
Löschen
zum frühest möglichen Zeitpunkt
Einwilligung
Einwilligung der Erziehungsberechtigten für Schüler, die jünger als 16 Jahre alt sind, ist erforderlich.
Es darf keine Einwilligung eingeholt werden für die Aufnahme von Video-/Foto-/Tonaufnahmen anderer SuS.1
Weitergabe
–
Hinweis
- Schülern steht ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 EU-DSGVO zu, weil keine Pflicht der Schule besteht, solche Aufzeichnungen anzufertigen. SuS dürfen nicht zu Aufnahmen von sich gezwungen werden
- Sämtliche Aufnahmen sind durch geeignete technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen (insbes. Zugriffsberechtigung, Verschlüsselung auf mobilen Geräten usw.) gegen jeglichen unbefugten Zugriff zu schützen. Keine automatische Synchronisation dieser Aufnahmen in Clouds.
Die Einholung einer Einwilligung, um eine Leistungsbeurteilung dennoch durchführen zu können, ist unzulässig.
Die Schülerinnen und Schüler können wegen der Lehrmittelfreiheit nicht verpflichtet werden, eigene Geräte in der Schule einzusetzen.
Haftung bei Schäden
Eigenes Risiko bei Beschädigung und Verlust durch den Schüler.2 Schadensersatz durch das Land gegenüber dem Schüler/der Schülerin bei Beschädigung und Verlust durch die Lehrkraft (Amtshaftung) auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Rückgriff auf Lehrkraft nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Fußnoten
1 Auch mit einer von den Betroffenen eingeholten Einwilligung ist von der Nutzung von privaten Schülergeräten abzusehen, weil auch in einem solchen Fall die Schule ihre datenschutzrechtliche Verpflichtung, u.a. technisch-organisatorische Datenschutzmaßnahmen zu ergreifen, nicht erfüllen kann.
- Die Württembergische Gemeindeversicherung (WGV) und der Badische Gemeindeversicherungsverband (BGV) können keine Elektronikversicherung anbieten, mit der auch in der Schule eingesetzte eigene Tablets der Schüler und der Lehrkräfte gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch Diebstahl in der Schule, auf dem Schulweg und zu Hause beim Schüler versichert werden können.
- Gründe: schwierige Abgrenzung zwischen schulischer und privater Nutzung; Aufwand für Listenführung und grundsätzlich keine Versicherung von gebrauchten Geräten.
- Private Tablet-/Smartphoneversicherung (z. B. Online-Versicherung „Schutzklick“ bei Tablets mit Geräteneupreis bis zu 500 € für 50 € im Jahr Versicherungsprämie; evtl. Rabatte für Schulen?).
- Es kann im Einzelfall geprüft werden, ob die in der freiwilligen Schüler-Zusatzversicherung enthaltene Sachschadensversicherung Schäden bei Mobile Devices von Schülern abdeckt. Nach den Versicherungsbedingungen fallen unter den Versicherungsschutz nur mitgeführte Gegenstände von Schülern, welche dem Schulgebrauch bzw. dem Unterrichtszweck dienen. Ausnahmsweise können nach Nr. 5.2.2.2 der Versicherungsbedingungen (siehe Anlage) von Schülern mitgebrachte Smartphones mitversichert sein, wenn diese auf Anweisung der Schule in den Unterricht mitgebracht werden. Der Versicherungsbetrag ist auf eine Obergrenze von 300 Euro begrenzt.
Checkliste (nicht barrierefrei): Herunterladen [pdf][248 KB]
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