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Aufgaben und Befugnisse

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen in diesem Bereich aktuell überarbeitet werden und noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst wurden.

Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LDSG hat ein bDSB an der Schule die Aufgabe, die Schule bei der Ausführung des LDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen.

Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere,

  1. auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Planung, Einführung und Anwendung von Verfahren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, hinzuwirken,
  2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften über den Datenschutz und den besonderen Erfordernissen des Datenschutzes in ihrem Tätigkeitsbereich vertraut zu machen sowie
  3. das Verfahrensverzeichnis (§ 11) zu führen.

Die Aufzählung ist nicht abschließend und wird ergänzt durch die Aufgabe der Vorabkontrolle (§ 12 LDSG)

„Das Ergebnis der Untersuchung und dessen Begründung sind aufzuzeichnen und dem behördlichen Datenschutzbeauftragten oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Prüfung zuzuleiten. Der behördliche Datenschutzbeauftragte wendet sich in Zweifelsfällen an den Landesbeauftragten für den Datenschutz.“

Der bDSB ist Ansprechpartner für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte für Fragen, Anregungen und Beschwerden bei der Verarbeitung ihrer personenbezogener Daten in der Verantwortung der Schule.

Im Weiteren können dem bDSB weitere Aufgaben von der Schulleitung übertragen werden wie z.B.:

  • Koordination des Schriftwechsels mit dem LfD
  • Beantwortung von Auskunftsanfragen
  • Kontrollaufgaben, wie etwa die Auswertung von Protokolldateien oder die Überwachung der ordnungsgemäßen Aktenvernichtung.
  • Verwaltung von Einwilligungserklärungen
  • Wahrnehmung der Kontrollpflichten des Auftraggebers bei Datenverarbeitung im Auftrag
  • Prüfung von Softwareprodukten auf Datenschutzkonformität
  • Einsichtnahme in das Verfahrensverzeichnis nach § 11 Abs. 4 LDSG auf Antrag.

(Stand 28.11.2010)

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