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Urheberrecht allgemein

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.

„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes“ (§11 UrhG).
Dies ist die generelle Regelung der Urheberrechtsfrage.

"Mit Urheberrecht wird in einem Rechtssystem der Schutz eines Werks für seinen Urheber bezeichnet. Dieser Schutz berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Urhebers am Werk, wird aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt (Schranken des Urheberrechts, z. B. Zitatrecht und Privatkopie).

Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen, z. B. Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen. Ein urheberrechtlicher Schutz ist nur dann möglich, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also vereinfacht ausgedrückt 'kreativ' genug ist. Ist dies nicht der Fall, bleibt das Werk gemeinfrei d. h. der Urheber hat keinen Anspruch auf einen Schutz. Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung.

Dem Urheber steht das Recht der Verwertung seines Werkes zu, dieses beinhaltet die Vervielfältigung, die Verbreitung, die Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und die Bearbeitung des Werkes. Er darf die Rahmenbedingungen der Verwertung festlegen, er hat somit das Recht auf die Erstveröffentlichung und auf die erste Inhaltsmitteilung. Zudem ist die Urheberrechtsbezeichnung geschützt, so darf niemand ohne Einwilligung des Urhebers den Namen oder den Künstlernamen des Urhebers an ein Original oder an eine Kopie anbringen."

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht (26.4.2007)

  • Urheberrecht besteht mit Schaffung des Werkes
  • Registrierung nicht erforderlich
  • Kennzeichnung in Deutschland und EU nicht erforderlich, aber u.U. sinnvoll
    • Urheberrechtsvermerk:
      © [Jahr d. Veröffentl.] [Name des Autors]

 

Definition Uehberrecht


Quelle: Vortrag von Herrn RA Knupfer im Rahmen des 2. KMK Workshops am 12./13..9 in Karlsruhe (Folie 3)

 

Gliederung des Urheberrechts

  1. Teil §§ 1 -- 69g UrhG Werkrechte des Urhebers sowie deren Schranken.
  2. Teil §§ 70 -- 87e UrhG Verwandte Schutzrechte
  3. Teil §§ 88 -- 96 UrhG Besondere Bestimmungen für Filme
  4. Teil §§ 97 ff. UrhG Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Verschuldensabhängige bzw. verschuldensunabhängige zivilrechtliche Ansprüche des jeweiligen Verletzten)
    §§ 106 ff. UrhG strafrechtliche Schutz
  5. Teil §§ 120 -- 143 UrhG Vorschriften zur Anwendbarkeit des UrhG, Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen


Den Gesetzestext finden Sie hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

 

Übersichtsmindmap zum Urheberrecht