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Was gilt innerhalb der Klasse oder während des Theaterunterrichts? (Stand Januar 2019)

Innerhalb der Schulklasse oder der Schultheater-Arbeitsgemeinschaft ist von einer Nichtöffentlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG auszugehen, weil die geforderte persönliche Beziehung vorhanden ist. Da das Urheberrechtsgesetz für den nichtöffentlichen Bereich keine Regelungen trifft, können hier ohne Einwilligungen der Rechteinhaber Theaterszenen eingeübt und geprobt werden. Soll das Schultheaterstück, das einstudiert wird, am Schuljahresende der Öffentlichkeit präsentiert werden, ist eine frühzeitige Klärung und Sicherung der Aufführungsrechte dringend zu empfehlen, um nicht im weiteren Verlauf eines Projekts mit der Nichterteilung von Rechten konfrontiert zu werden.

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