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Öffentliche Zugänglichmachung (Technik) = digitale Zugänglichmachung

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Materialien und Informationen, die Sie hier vorfinden, zum Teil noch nicht an die neue Gesetzeslage angepasst sind.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung umfasst sowohl das Online-Angebot von Werken als auch die sich daran anschließende Übertragung der Daten.

Über welche Technik können die Materialien abgerufen werden?

§ 19a UrhG Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Digitalisierung

 

Zugänglichmachung

Quelle: Dr. S. Reip: Präsentation "Urheberrecht in der Schule"

 

§ 52a

 

Präsentation

Präsentation zum Thema "Urheberrecht in der Schule"

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung: weitere Informationen http://www.linksandlaw.de/linkingundframing19.htm

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