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Rechte im Internet

Informationelle Selbstbestimmung

Quelle: klicksafe: Zusatzmodul Datenschutz und Persönlichkeitsrechte im Web. (S.5) (2015), URL: www.klicksafe.de

Das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung bedeutet, dass man einen Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten hat und dass man nur selbst bzw. die Eltern, wenn man noch etwas jünger ist, darüber bestimmen können, ob diese Daten (Informationen) preisgegeben werden sollen und wozu die personenbezogenen Daten verwendet werden dürfen.

Personenbezogene Daten – das sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse von Personen. Allerdings müssen sich die Daten nicht direkt auf die Person beziehen, sondern es reicht bereits aus, wenn anhand einzelner, zunächst „unpersönlicher“ Angaben (Daten) und vielleicht unter Heranziehung weiterer Daten mittelbar auf die Person geschlossen werden kann. Auch diese Angaben sind dann personenbezogen.

Wichtig ist, dass das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen oder Nutzen von Daten nur zulässig ist, wenn dies entweder ausdrücklich durch ein Datenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt bzw. angeordnet ist oder der Betroffene (und seine Eltern) zuvor hierin eingewilligt hat.1

Beispiel: In einem Community-Profil ist neben dem vollen Namen einer Person auch deren Telefonnummer angegeben. → Hier ist die Telefonnummer, weil sie mit der Person (Namen) verknüpft ist, ein personenbezogenes Datum.

Besonders sensible Daten werden vom Gesetz in besonderer Weise geschützt. Im BDSG heißen diese Daten „besondere Arten personenbezogener Daten“. Diese Daten betreffen den persönlichsten Lebensbereich einer Person. Beispiele sind die ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder das Sexualleben.

Beispiel: In einem Blog wird gepostet, dass eine bestimmte Person eine schwere Krankheit hat, ohne dass dies allgemein bekannt war. → Hier ist die Krankheit eine sensible Information, weil sie die Gesundheit, die zum „persönlichsten Lebensbereich“ einer Person zählt, betrifft.

Die Verarbeitung dieser Art von Daten ist nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt – beispielsweise, wenn der/die Betroffene die Daten selbst veröffentlicht oder in ihre Verwendung einwilligt.

Das Recht am eigenen Bild

Quelle: klicksafe: Zusatzmodul Datenschutz und Persönlichkeitsrechte im Web. (S.9) (2015), URL: www.klicksafe.de

Ein weiteres Gesetz, das u. a. betroffen ist, wenn Fotos oder z. B. Webcam-Aufnahmen gemacht werden, weitergegeben oder kopiert werden, im Internet veröffentlicht werden, ist das Recht am eigenen Bild, auch Bildnisrecht genannt. Es ist, wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, eine Facette des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verortet im Kunsturheberrechtsgesetz (§ 22 KUG).

Es berechtigt jeden Menschen, darüber zu entscheiden, ob eine Ablichtung, die ihn zeigt, verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf.

Dies ist, besonders im Falle von Sozialen Netzwerken, mit der Möglichkeit, Fotoalben anzulegen und Personen (bzw. deren Profile) auf Bildern zu verlinken, von großer Bedeutung. Vor jeder Veröffentlichung muss daher die Frage geprüft werden, ob eine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich ist!

Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen, in denen Fotografien auch ohne

Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, z. B.

  • wenn die abgelichteten Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen
  • Örtlichkeit erscheinen und nicht Zweck der Aufnahme sind. Erlaubt ist beispielsweise das Foto des Reichstags auf dem Klassenausflug, auf dem sich zufällig auch ein paar Klassenkameraden oder sonstige Personen befinden.
  • für Bilder von Veranstaltungen und Versammlungen: wenn auf den Bildern die Veranstaltungen als solche und nicht die teilnehmenden Personen im Vordergrund stehen.
  • wenn sie Personen der Zeitgeschichte (also insbesondere Prominente) zeigen.

Das bloße Anfertigen von Fotos/Aufnahmen einer Person ist nicht grundsätzlich unzulässig. Besteht allerdings die Annahme, dass ein Bild, das gerade von Ihnen gemacht wurde, veröffentlicht wird, und sie möchten das nicht, können Sie von dem Fotografen die sofortige Löschung des Bildes fordern. Unzulässig und strafbar sind jedenfalls heimliche/unbefugte Aufnahmen einer Person, die sich in einer Wohnung oder in einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet, wenn dadurch deren höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird! (§ 201a Abs. 1 StGB)

→ Vorsicht bei Fotos oder Webcam-Übertragungen aus Umkleideräumen, Solarien, Toiletten, Arztzimmern usw! Die Anfertigung von Tonaufnahmen ist nach § 201 StGB strafbar, es sei denn, derjenige der spricht hat seine Äußerung bewusst für die Öffentlichkeit gemacht. Zulässig ist daher die Tonaufnahme der Reden bei einer Demonstration; nicht zulässig, die Tonaufnahme von Gesprächen bei einer Party, es sei denn alle Betroffenen willigen ein.

Urheberrecht und geistiges Eigentum

Quelle: klicksafe, Zusatzmodul Urheberrecht (2014) (S. 6), URL: www.klicksafe.de

Das Urheberrecht wird durch die Eigentumsgarantie in Art. 14 Grundgesetz garantiert. Es ist also eine Art Eigentumsrecht. Man spricht daher auch von geistigem Eigentum. Der Urheber kann über jede Form der Verwertung seines Werkes im Prinzip frei entscheiden, es anderen z.B. verbieten, seinen Text oder seine Bilder zu veröffentlichen oder sein Musikstück auf CDs zu verkaufen bzw. für die Erlaubnis hierfür Geld verlangen.

Neben dieser wirtschaftlichen Komponente sichert das Urheberrecht auch ideelle Interessen. […] Der Urheber hat daher etwa das Recht, als Autor, Komponist oder Softwareentwickler genannt zu werden, wenn sein Werk verwertet wird.

 

1 Siehe Seite „Zusatzmodul Datenschutz und Persönlichkeitsrechte im Web“ (AB 5) (2015). URL: www.klicksafe.de (abgerufen November 2016)

 

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