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Anbieter von Fortbildungen

Amtliche Fortbildungen sind einerseits zentrale Fortbildungen, die von Akademien verantwortet werden, und andererseits regionale Fortbildungen im Verantwortungsbereich der Regierungspräsidien und Staatlichen Schulämter. Dazu treten Fortbildungen anderer Träger bzw. Anbieter.

Als andere Träger nennen die „Leitlinien“ insbesondere die „Hochschulen, die Kirchen, Fach- und Berufsverbände, Einrichtungen der Wirtschaft, Stiftungen sowie weitere freie Träger.

Die Landesakademie kann bei der Erfüllung ihrer Aufgabe auch mit anderen Trägern kooperieren und die Schulaufsichtsbehörden über deren Einsatzmöglichkeiten in der Fort- und Weiterbildung beraten. Darüber hinaus trägt die Zusammenarbeit mit Hochschulen, der Wirtschaft, den Kirchen, anderen Weiterbildungseinrichtungen sowie europäischen und internationalen Partnern zur Ergänzung und Erweiterung ihres Angebots bei. Für die Bereiche Schulsport und Verkehrserziehung wird diese Aufgabe von dem Landesinstitut für Schulsport, für die Bereiche Schulkunst und Schultheater von der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater Akademie Schloss Rotenfels wahrgenommen.

(Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg, II. Abs.2)

Für die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen anderer Träger kann die Schulleitung unter Berücksichtigung der schulischen Situation Lehrkräfte freistellen. Maßgeblich ist, dass das Angebot im dienstlichen Interesse liegt und keine anderen dienstlichen Gründe der Freistellung entgegenstehen. In diesem Fall finden für die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis die Unfallfürsorgebestimmungen der §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetztes Anwendung, für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis die §§ 2 ff. des Sozialgesetzbuches VII. Ein reisekostenrechtlicher Auslagenersatz kann regelmäßig amtlicherseits nicht gewährt werden.

(Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg, II. Abs.6)

Geregelt ist in den „Leitlinien“, unter welchen Voraussetzungen Veranstaltungen anderer Träger bezuschusst werden können:

Die Teilnahme von Lehrerinnen und Lehrern an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen anderer Träger zum Erhalt und oder zur Erweiterung der lehramtsbezogenen Qualifikation und zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde bezuschusst werden.

(Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg, II. Abs.7)