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Die Beteiligten an der Fortbildungsplanung an Schulen

Zuständig für die Fortbildung und Personalentwicklung an der Schule ist die Schulleitung.

(Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg, II. Abs. 4)

Es ist schlüssig, wenn von der Schulleitung die Initiative ausgeht, den Fortbildungsbedarf zu erheben, einen Fortbildungsplan zu vereinbaren und mit den Beteiligten zu klären, welche Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt werden und wer daran teilnimmt.

In größeren Schulen ist es zweckmäßig, den Fortbildungsbedarf in geeigneten Gruppierungen zu erheben wie in Fachgruppen, Abteilungen oder Lernfeldern-Teams und die Ergebnisse z.B. im Rahmen einer Fortbildungskonferenz auszuwerten und zu gewichten. In kleinen Schulen kann die Erhebung, Auswertung und Gewichtung in der Fortbildungskonferenz fachgruppen- oder jahrgangsübergreifend für das ganze Kollegium erfolgen.

Fortbildungsplanung an kleineren Schulen

Durch das Anklicken der Symbole wird auf die jeweiligen Seiten geleitet, die weiterführende Informationen und Material zu den Aufgaben der Beteiligten enthalten.

Die Schulleitung kann die Fortbildungskoordination delegieren. Dies bietet sich insbesondere in größeren Schulen an. Die Aufgabe der Fortbildungskoordination kann von einer Person aus dem Schulleitungsteam übernommen werden, von einer geeigneten Lehrkraft oder einem  Lehrerteam.

Die Personalvertretung ist in „allgemeinen Fragen der beruflichen Fortbildung, Weiterbildung, Umschulung, Einführung in die Aufgaben einer anderen Laufbahn und Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Personalentwicklung“ (Landespersonalvertretungsgesetz § 71 Abs. 3 Nr. 10) mitbestimmungsberechtigt. Die Örtlichen Personalvertretungen an den allgemein bildenden Gymnasien und an den beruflichen Schulen sind deshalb an der Erstellung und der Vereinbarung eines Fortbildungsplanes an ihrer Schule zu beteiligen. Der Örtliche Personalrat für Grund-, Haupt- und Werkrealschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen und Sonderschulen   ist am jeweiligen Staatlichen Schulamt angesiedelt.

Die Gesamtlehrerkonferenz (GLK) berät und beschließt (nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Konferenzordnung) über „Fragen der Fortbildung der Lehrer sowie Maßnahmen, die ihre Zusammenarbeit fördern und der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer dienen“. Der Fortbildungsplan muss deshalb auch in  der GLK beraten und beschlossen werden.

Alle Schulen können bei den jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden Fortbildungs- und Beratungspersonal … abrufen.

(Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg, II. Abs.5)

Da die Fortbildungsplanung ein Teil der Personalentwicklung und der Qualitätsentwicklung der Schule ist, bietet die Schulentwicklungsberatung eine geeignete Unterstützung für die Gestaltung des Planungs- und Umsetzungsprozesses sowie für moderatorische Aufgaben z.B. im Rahmen einer Fortbildungskonferenz. Bei der Erhebung des Fortbildungsbedarfs kann Fachberatung für Unterricht über aktuelle und künftige Qualifizierungsanforderungen in einzelnen Fächern oder Fächerverbünden informieren und auf Anforderung z.B. die Bedarfserhebung in Fachschaften moderieren. Beratungs- und Fortbildungspersonal steht den Schulen auch für die Durchführung von schulinternen oder schulnahmen Fortbildungen zur Verfügung.

Die Schulen werden bei der Fortbildungsplanung, der Sichtung der Bedarfsmeldungen und der Organisation von Veranstaltungen durch die jeweils zuständige Schulverwaltungsbehörde unterstützt. Diese Aufgabe wird für die Bereiche der Gymnasien und Beruflichen Schulen sowie für schulartübergreifende Angebote der Fortbildung und Beratung, soweit Gymnasien und Berufliche Schulen mit betroffen sind, von den Regierungspräsidien wahrgenommen. Die Staatlichen Schulämter als untere Schulaufsichtsbehörden sind zuständig für den Bereich der Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts- und Sonderschulen (s. „Leitlinien“ II. Abs. 3).