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Material 5

M 5a Mindestlohn

In Deutschland ist es in den zurückliegenden Jahren zu einer raschen Zunahme von Niedriglöhnen gekommen (...). Dennoch gab es im Unterschied zu den meisten europäischen Ländern in Deutschland bis Ende 2014 keinen gesetzlichen Mindestlohn. Das hat sich durch die Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns mit Wirkung ab dem 01.01.2015 geändert. Seitdem muss allen Beschäftigten ein Mindeststundenlohn gezahlt werden. Im Jahr 2019 liegt der Mindestlohn bei 9,19 Euro. Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns wird auf Vorschlag der ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt. Die Kommission wird alle fünf Jahre durch die Bundesregierung neu berufen. Sie besteht aus einem Vorsitzenden, je drei stimmberechtigten ständigen Mitgliedern der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite, sowie zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder). 2018 hat die Kommission empfohlen, den Mindestlohn ab dem 01.01.2019 auf 9,19 € und ab dem 01.01.2020 auf 9,35 € zu erhöhen. Die Bundesregierung ist dieser Empfehlung gefolgt. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, die sich auf folgende Bereiche und Personengruppen beziehen

  • verpflichtende Praktika im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung sowie freiwillige Praktika von bis zu 6 Wochen,
  • Auszubildende, unabhängig vom Alter, im Rahmen einer Berufsausbildung;
  • Jugendliche bis 18 Jahren ohne Berufsabschluss (hier gibt es überhaupt keinen Mindestlohn, auch keinen abgesenkten);
  • Langzeitarbeitslose für einen Zeitraum von 6 Monaten;
  • ehrenamtlich Tätige.
Der gesetzliche Mindestlohn sichert die Entgelte nach unten hin ab. Über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen allgemeinverbindliche tarifliche Mindestlöhne, die nach dem Entsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz abgeschlossen worden sind (...). Im Gegensatz zum gesetzlichen Mindestlohn gibt es bei den Branchenmindestlöhnen praktisch keine Ausnahmeregelungen. Lediglich für Auszubildende wird in der Regel eine niedrigere Vergütung gezahlt.

https://www.sozialpolitik-aktuell.de (Abruf 05.06.2020)

Niedriglöhne und Mindestlohn

Durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns ab 2015

(vgl. Abbildung III.4b)

hat sich das Ausmaß von Niedriglöhnen nicht verringert. Schaut man genauer hin, wird jedoch sichtbar, dass sich die durchschnittlichen Stundenlöhne im Niedriglohnsektor gegenüber 2015 deutlich erhöht haben, und dass die Niedriglohnbeschäftigten mit ihren Stundenlöhnen näher an die Niedriglohnschwelle herangerückt sind. Der Anteil der Beschäftigten, die weniger als 8,50 € pro Stunde verdienen, ist infolge des Mindestlohns deutlich zurückgegangen. Die Lohnspreizung im unteren Bereich hat sich komprimiert.

http://www.sozialpolitik-aktuell.de (Abruf: 20.12.2019)

 

M 5b Pflegemindestlohn

Der Pflegemindestlohn stieg zum 1. Januar 2019 auf 11,05 Euro, was vor allem den Hilfskräften in der Altenpflege zugutekommt. Er liegt somit über dem gesetzlichen Mindestlohn. (Autorentext)

 

Sequenz 5: Eingriffe in den Arbeitsmarkt: Herunterladen [docx][526 KB]

 

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