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Anlage 1

Dokumentation der Tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV für ausgewählte Experimente mit biologischen Arbeitsstoffen analog der allgemeinen Schutzmaßnahmen (Schutzstufe 1)

 

Schule/Dienststelle:

Unterrichtsfach/Fachbereich:


Anwendungsbereich

  • Diese Gefährdungsbeurteilung findet Anwendung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen sowie für vergleichbare Fächer an beruflichen Schulen.
  • Sie gilt ausschließlich für im Anlage 2 aufgeführten Experimente mit den dort aufgelisteten biologischen Arbeitsstoffen. Vor jedem Experiment mit biologischen Arbeitsstoffen ist von der fachkundigen Lehrkraft zu prüfen, ob diese Dokumentation gültig ist.
  • Für Experimente mit biologischen Arbeitsstoffen, die nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, ist eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren.
  • Kommen bei Experimenten mit biologischen Arbeitsstoffen chemische Gefahrstoffe zum Einsatz, so ist eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation, z. B. mittels des vorhandenen Musterformulars zur Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen nach § 6 GefStoffV, zu erstellen.

 

Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für Experimente nach Anlage 1

  1. Die biologischen Arbeitsstoffe bei gezielten Tätigkeiten lassen sich maximal der Risikogruppe 1 zuordnen.

  2. Bei nicht gezielten Tätigkeiten können in seltenen Fällen biologische Arbeitsstoffe höherer Risikogruppen auftreten (z. B. Teichwasserproben, Bodenproben, Abklatschversuche). Diese führen jedoch aufgrund geringer Auftretenswahrscheinlichkeit oder geeigneter Schutzmaßnahmen nicht zu einer erhöhten Gefährdung.
    Somit können alle aufgeführten Experimente im Grundsatz nach den Vorgaben für Schutzstufe 1-Experimente (BioStoffV) durchgeführt werden.

 

Maßnahmen

  1. Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler werden gemäß Musterbetriebsanweisung „Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen analog Schutzstufe1“ (Anlage 3) unterwiesen.

  2. Die Schutzmaßnahmen der Musterbetriebsanweisung (Anlage 3) sind zu beachten.

  3. Beim Arbeiten mit Teichwasser, Bodenproben und einem Heuaufguss dürfen keine offensichtlich kontaminierten Proben (z. B. Abwasser, Klärschlamm) verwendet werden.

  4. Bei Abklatschversuchen und Spontankulturen dürfen keine Proben von Orten mit zu erwartenden hohen Verunreinigungen mit Fäkalienkeimen (z. B. Toilette, Kompost, Abfalltonne) entnommen werden. Eine Kultivierung von Proben aus Körpersekreten (z. B. Speichel) ist nicht zulässig; ein Fingerabdruck ist möglich. Proben sind vor der Inkubation sicher zu verschließen (z. B. Klebeband) – keine offene Handhabung!

  5. Alle biologischen Arbeitsstoffe bei Experimenten analog Schutzstufe 1 sind verschlossen in einem dafür bestimmten Abfallbehälter zu sammeln und über den Hausmüll zeitnah zu entsorgen. Die Entsorgung von Teichwasser, Bodenproben und Heuaufguss erfolgt über z. B. Kompost oder Gartenteich.

 

Name, Datum, Unterschrift:

 

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Material 7: Herunterladen [pdf][702 KB]

 

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